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Anzeige eines Sterbefalls durch Personen bzw. beauftragte Bestattungsunternehmen
Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.
- Der Tod eines Menschen muss angezeigt werden.
- Anzeige spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag.
- Es fallen keine Gebühren an.
- Zuständige Behörde: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist.
§§ 28, 29 Personenstandsgesetz (PStG),
§ 38 Personenstandsverordnung (PStV)
Bei Anzeige eines Sterbefalls sollten Sie dem Standesamt
- die Geburtsurkunde,
- einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, Meldebescheinigung, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen),
- ggf. die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung, und
- die ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorlegen.
Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie ggf. verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen Standesamt.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind Sie in folgender Reihenfolge als Person
- die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
- die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
verpflichtet, den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
Mit der Anzeige können Sie auch ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
Für die Anzeige eines Sterbefalls und die Beurkundung im Sterberegister fallen keine Gebühren an.
Sie selbst oder das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen zeigen den Tod beim zuständigen Standesamt an.
Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inkl. aller familienbezogenen Informationen, stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt.
Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen übergeben.
Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst. Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.
Einzelfallabhängig.
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
25.02.2025
- Der Tod eines Menschen muss angezeigt werden.
- Anzeige spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag.
- Es fallen keine Gebühren an.
- Zuständige Behörde: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist.
§§ 28, 29 Personenstandsgesetz (PStG),
§ 38 Personenstandsverordnung (PStV)
Bei Anzeige eines Sterbefalls sollten Sie dem Standesamt
- die Geburtsurkunde,
- einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, Meldebescheinigung, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen),
- ggf. die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung, und
- die ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorlegen.
Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie ggf. verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen Standesamt.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind Sie in folgender Reihenfolge als Person
- die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
- die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
verpflichtet, den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
Mit der Anzeige können Sie auch ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
Für die Anzeige eines Sterbefalls und die Beurkundung im Sterberegister fallen keine Gebühren an.
Sie selbst oder das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen zeigen den Tod beim zuständigen Standesamt an.
Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inkl. aller familienbezogenen Informationen, stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt.
Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen übergeben.
Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst. Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.
Einzelfallabhängig.
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
25.02.2025