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Messen, Ausstellungen und Märkte Aufhebung
Als veranstaltende Person können Sie die Aufhebung Ihrer bereits festgesetzten Messen, Ausstellungen oder Märkte beantragen.
Die Aufhebung der Festsetzung für Wochen-, Jahrmärkte oder Volksfeste erfolgt nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung für Sie nicht zumutbar ist.
Bei Messen, Ausstellungen oder Großmärkte genügt auch die Anzeige, dass die Veranstaltung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
- Messen, Ausstellungen und Märkte Aufhebung
- Aufhebung der Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial-, Jahrmärkten und Volksfesten ist auf Antrag möglich
- Wochen- und Jahrmärkte sowie Volksfeste jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung für den Veranstalter unzumutbar ist
- Bei Messen, Ausstellungen oder Großmärkte genügt die Anzeige, dass die Veranstaltung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
- § 69b Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
- § 69 Gewerbeordnung (GewO)
- § 64 Gewerbeordnung (GewO)
- § 65 Gewerbeordnung (GewO)
- § 66 Gewerbeordnung (GewO)
- § 67 Gewerbeordnung (GewO)
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
Machen Sie in Ihrem formlosen Antrag die folgenden Angaben:
- Angaben zur veranstaltenden Person
- Bezeichnung der Veranstaltung
- Anschrift der Veranstaltung
- Begründung der Aufhebung
- Die Veranstaltung wurde bereits von der zuständigen Stelle festgesetzt.
- Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine der folgenden Veranstaltungsformen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
- Die Festsetzung eines Wochen- oder Jahrmarktes oder eines Volksfestes können Sie nur aufheben lassen, wenn Ihnen die Durchführung nicht zugemutet werden kann.
Die Gebühren für die Aufhebung der Festsetzung liegen derzeit
- Für Messen, Ausstellungen und Großmärkte zwischen 25,50 und 255 Euro,
- Für Märkte und Volksfeste zwischen 10,20 und 102 Euro,
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 534).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
- Sie reichen einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung einer Veranstaltung mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Soweit eingerichtet, können Sie alternativ die Aufhebung der Festsetzung online beantragen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie befüllen das Antragsformular und senden es ab.
- Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden an die zuständige Stelle übermittelt.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Beantragen Sie die Aufhebung der Veranstaltung rechtzeitig, bevor diese stattfinden würde.
Widerspruch
- Städte & Gemeinden im Saarland (Großmärkte und Wochenmärkte)
- Landkreise, Regionalverband Saarbrücken, Landeshauptstadt Saarbrücken, Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen (Spezial- und Jahrmärkte)
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (Messen und Ausstellungen)
- Messen, Ausstellungen und Märkte Aufhebung
- Aufhebung der Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial-, Jahrmärkten und Volksfesten ist auf Antrag möglich
- Wochen- und Jahrmärkte sowie Volksfeste jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung für den Veranstalter unzumutbar ist
- Bei Messen, Ausstellungen oder Großmärkte genügt die Anzeige, dass die Veranstaltung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
- § 69b Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
- § 69 Gewerbeordnung (GewO)
- § 64 Gewerbeordnung (GewO)
- § 65 Gewerbeordnung (GewO)
- § 66 Gewerbeordnung (GewO)
- § 67 Gewerbeordnung (GewO)
- § 68 Gewerbeordnung (GewO)
Machen Sie in Ihrem formlosen Antrag die folgenden Angaben:
- Angaben zur veranstaltenden Person
- Bezeichnung der Veranstaltung
- Anschrift der Veranstaltung
- Begründung der Aufhebung
- Die Veranstaltung wurde bereits von der zuständigen Stelle festgesetzt.
- Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine der folgenden Veranstaltungsformen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
- Die Festsetzung eines Wochen- oder Jahrmarktes oder eines Volksfestes können Sie nur aufheben lassen, wenn Ihnen die Durchführung nicht zugemutet werden kann.
Die Gebühren für die Aufhebung der Festsetzung liegen derzeit
- Für Messen, Ausstellungen und Großmärkte zwischen 25,50 und 255 Euro,
- Für Märkte und Volksfeste zwischen 10,20 und 102 Euro,
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 534).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
- Sie reichen einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung einer Veranstaltung mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Soweit eingerichtet, können Sie alternativ die Aufhebung der Festsetzung online beantragen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie befüllen das Antragsformular und senden es ab.
- Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden an die zuständige Stelle übermittelt.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie begleichen die Gebühren.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Beantragen Sie die Aufhebung der Veranstaltung rechtzeitig, bevor diese stattfinden würde.
Widerspruch
- Städte & Gemeinden im Saarland (Großmärkte und Wochenmärkte)
- Landkreise, Regionalverband Saarbrücken, Landeshauptstadt Saarbrücken, Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen (Spezial- und Jahrmärkte)
- Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (Messen und Ausstellungen)
