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Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen Anzeige
Der Wechsel einer Geschäftsführung als vertretungspflichtigen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
- Wechsel der Vertretungsberechtigten einer jur. Person muss angezeigt werden
- Vertretungsvollmacht, Handelsregisterauszug
- § 4 Abs. 5 Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)
- einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
- ggf. eine Vertretungsvollmacht,
- einen Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister,
- bei Alkoholausschank:
- einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) – Belegart „OG" und
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart „9".
Damit Ihre Anzeige erfolgreich erfolgt, müssen Sie der Anzeige die geforderten Nachweise beifügen.
Die Gebühren liegen derzeit zwischen 15 und 400 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.2.2).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Die Anzeige ist unverzüglich erstatten.
Widerspruch
Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Zuständigkeit liegt bei der Kommune in der der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat bzw. die nach Fachrecht zuständige Stelle.
- Wechsel der Vertretungsberechtigten einer jur. Person muss angezeigt werden
- Vertretungsvollmacht, Handelsregisterauszug
- § 4 Abs. 5 Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)
- einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
- ggf. eine Vertretungsvollmacht,
- einen Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister,
- bei Alkoholausschank:
- einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) – Belegart „OG" und
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart „9".
Damit Ihre Anzeige erfolgreich erfolgt, müssen Sie der Anzeige die geforderten Nachweise beifügen.
Die Gebühren liegen derzeit zwischen 15 und 400 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.2.2).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Die Anzeige ist unverzüglich erstatten.
Widerspruch
Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Zuständigkeit liegt bei der Kommune in der der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat bzw. die nach Fachrecht zuständige Stelle.
