Behördensuche
Reisegewerbe Anzeige
Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- Wer in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet (sofort verkauft) oder ankauft, Bestellungen aufsucht (vertreibt), Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (vertreibt), sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Gewerbeordnung (GewO) findet keine Anwendung
- Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO) angemeldet haben.
- Ein reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ist anzuzeigen
- Voraussetzung der Anzeigepflicht ist das Ausüben einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach der Gewerbeordnung, wenn das Gewerbe nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung anzumelden ist.
- Zuständig: Gewerbeämter der Kommunen
- § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO)
- § 55c Anzeigepflicht - Gewerbeordnung (GewO)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers/Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragstellerin oder Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister),
- bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Der Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden und dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen.
1. Sie zeigen Ihre reisegewerbekartenfreie Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an.
2. Ggf. wird Ihnen eine Bestätigung übermittelt.
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Formulare: nein
Schriftform erforderlich: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbeämtern der Kommunen.
- Ein reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ist anzuzeigen
- Voraussetzung der Anzeigepflicht ist das Ausüben einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach der Gewerbeordnung, wenn das Gewerbe nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung anzumelden ist.
- Zuständig: Gewerbeämter der Kommunen
- § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO)
- § 55c Anzeigepflicht - Gewerbeordnung (GewO)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers/Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragstellerin oder Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister),
- bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Der Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden und dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen.
1. Sie zeigen Ihre reisegewerbekartenfreie Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an.
2. Ggf. wird Ihnen eine Bestätigung übermittelt.
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Formulare: nein
Schriftform erforderlich: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbeämtern der Kommunen.
