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Reisegewerbe Verlängerung

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (bzw. wenn keine Niederlassung vorhanden ist) anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

Beispielsweise

  • als Schaustellerin oder Schausteller,
  • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
  • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Reisegewerbe Verlängerung
  • Tätigkeiten im Reisegewerbe benötigen entsprechende Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
  • Erlaubnis kann befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist
  • auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer im Nachhinein verlängert werden
  • zuständig: Gewerbeämter der Kommunen
  • Zuständige Behörde: Gewerbeämter der Kommunen

  • Reisegewerbekarte
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
  • Ggf. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Ggf. bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
  • Ggf. Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
    • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
  • Ggf. nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

Die Gebühren für die Verlängerung der Geltungsdauer einer befristet erteilten Reisegewerbekarte liegen derzeit zwischen 25,50 und 153 Euro.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 601.3).

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

Die Gebühren für die Verlängerung der Geltungsdauer einer befristet erteilten Reisegewerbekarte liegen derzeit zwischen 25,50 und 153 Euro.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 601.3).

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

  1. Sie stellen den Antrag.
  2. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  3. Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt.

Die Verlängerung der Reisegewerbekarten muss zum Weiterbetrieb vor Ablauf der befristeten Karte vorliegen.

  • Widerspruch

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Die Reisegewerbekarte muss von Ihnen persönlich in der Gewerbemeldestelle in Empfang genommen werden und ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig.
  • Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung im Original mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Die Reisegewerbekarte muss von Ihnen persönlich in der Gewerbemeldestelle in Empfang genommen werden und ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig.
  • Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung im Original mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbeämtern der Kommune.