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Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung

  • des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartners/Lebenspartnerin
  • des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
  • des/der Nachlassverwalters/Nachlassverwalterin, des/der Nachlasspflegers/Nachlasspflegerin oder des/der Testamentsvollstreckers/Testamentsvollstreckerin

in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

  • Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung
  • Auf Antrag kann das Gewerbe nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen ohne befähigte Stellvertretung betrieben werden.
  • Die Zuständigkeit liegt bei der zuständigen Behörde
  • Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

§ 46 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  • Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
  • Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person
  • Vollmacht
  • Heiratsurkunde
  • Erbschein
  • Nachweis Nachlassverwaltung/-pflegschaft bzw. Testamentsvollstreckung
  • Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, wird eine Vollmacht benötigt.

Sie müssen bei der Antragstellung keine Voraussetzungen mitbringen.

Die Gebühren für die Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden nach § 46 Abs. 3 GewO liegen derzeit zwischen 60 und 200 Euro.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.10).

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

  1. Sie stellen den Antrag.
  2. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  3. Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt.

Sie müssen den Antrag unverzüglich stellen.

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch beim der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.   

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde

Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner“ handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.