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Grenzfeststellung / Grenzwiederherstellung

Das Liegenschaftskataster gewährleistet gemeinsam mit dem Grundbuch die Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.
Ist ein Grenzverlauf in der Örtlichkeit unklar oder fehlen Grenzmarken, können die für das Flurstück im Liegenschaftskataster verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte bzw. Flurstücksgrenzen im Rahmen einer Grenzfeststellung / Grenzwiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden.

Vermessungsanträge können von den Grundstückseigentümern, ihren Bevollmächtigten oder von sonstigen Berechtigten (z.B. Erwerber) gestellt werden. Die Vermessungsstelle kann im Zweifelsfalle die schriftliche Zustimmung des Eigentümers verlangen. 
  

Eine Grenzfeststellung/Grenzwiederherstellung kann erforderlich sein, wenn der Grenzverlauf örtlich unklar ist und/ oder Grenzmarken, wie z.B. Grenzsteine (Abmarkungen), fehlen oder deren Lage verändert wurde, z.B. nach einem Straßenausbau. 

Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 in der jeweils gültigen Fassung

 

Antragstellung bei einer Vermessungsstelle

Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm).

Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.

Weiter können Sie sich auch an einen im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) wenden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Vermessung.

Keine

Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen - die Entfernung von Abmarkungen - und die Abmarkung der Grenzpunkte - kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden. Weiter kann auch Klage gegen die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und den Gebührenbescheid beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden. 

Keine

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI)

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung  Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken  Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link.

Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern.

Telefon: +49 (681) 9712-03  Fax: +49 (681) 9712-200 

E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de

Die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)