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Nichtbetroffenheitsbescheinigung gem. § 1026 BGB

Ein Grundstück, dass in zwei oder mehr Teile geteilt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunddienstbarkeit befreit werden. Ist die Grunddienstbarkeit laut Grundbuch nur auf einen bestimmten Bereich beschränkt, sind die Grundstücksteile, die außerhalb dieses Bereich liegen, nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen. Dafür erstellt das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) eine Bescheinigung.

Für das Grundbuchamt oder eine Notarin bzw. einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, denn oft beziehen sich die Bewilligungen auf historische Flurstücksbezeichnungen. Das LVGL kann anhand seiner Unterlagen feststellen, welche aktuellen Flurstücke von der Grunddienstbarkeit betroffen sind. Mit einer daraufhin erstellten Bescheinigung, kann das Grundbuchamt den nichtbetroffenen Grundstücksteil lastenfrei abschreiben.

Die Anwendung des § 1026 BGB beschränkt sich ausschließlich auf Grunddienstbarkeiten (d.h. Rechte in Abt. II eines Grundbuches), nicht auf in Abt. III eingetragene Rechte (keine Grundpfandrechte wie z.B. Hypotheken oder Grundschulden). 

Antragsberechtigt sind: Eigentümer/in, anderweitig berechtigte Person (z.B. Notar/in).

  

Mit der Bescheinigung zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten gem. § 1026 BGB wird attestiert, dass sich eine örtlich begrenzte Dienstbarkeit nicht auf den beantragten Bereich des Grundstückes erstreckt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz Nr. 842 über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25. Januar 1967 in der aktuellen Version und Verwaltungsvorschriften über Unschädlichkeitszeugnisse in der aktuellen Version

 

Antragstellung beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)

Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm).

Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.

 

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Bescheinigung.

Keine

Gegen den Gebührenbescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden. 

Keine

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung  Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken

Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link

Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern.

Telefon: +49 (681) 9712-03  Fax: +49 (681) 9712-200 

E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de