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Flurstück Verschmelzung
Die Verschmelzung von Flurstücken ist die Bildung eines neuen Flurstückes durch Zusammenfassen nebeneinanderliegender Flurstücke, die im grundbuchrechtlichen Sinne ein Grundstück darstellen. Eine Verschmelzung kann nur dann durchgeführt werden, wenn:
1. die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und
2. ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Vereinigung der Grundstücke vorliegt und der Vereinigung keine grundbuchrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Das heißt wenn die Flurstücke gleich oder nicht belastet sind oder wenn die zu verschmelzenden Flurstücke im Grundbuch bereits unter einer Buchungsstelle geführt werden.
Die Anträge können von den Grundstückseigentümern oder ihren Bevollmächtigten (z.B. Notaren) gestellt werden.Die Eigentümer müssen den Vereinigungsantrag persönlich unterschreiben.
Die Flurstücksverschmelzung ist die Bildung eines neuen Flurstückes durch Zusammenfassen nebeneinanderliegender Flurstücke, die im grundbuchrechtlichen Sinne ein Grundstück darstellen.
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 in der jeweils gültigen Fassung
Eine Verschmelzung kann nur dann durchgeführt werden, wenn:
- die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
- ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Vereinigung der Grundstücke vorliegt.
- keine grundbuchrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Die Verschmelzung ist gebührenfrei, da durch Verschmelzungen die Anzahl der Flurstücke reduziert und die Führung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs vereinfacht wird.
Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.
Weiter können Sie sich auch an einen im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) wenden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Vermessung.
Keine
Gegen die Änderung der Daten im Liegenschaftskataster kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.
Vereinigungsantrag der Eigentümer
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken
Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link.
Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern.
Telefon: +49 (681) 9712-03 Fax: +49 (681) 9712-200
E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de
Die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Die Flurstücksverschmelzung ist die Bildung eines neuen Flurstückes durch Zusammenfassen nebeneinanderliegender Flurstücke, die im grundbuchrechtlichen Sinne ein Grundstück darstellen.
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 in der jeweils gültigen Fassung
Eine Verschmelzung kann nur dann durchgeführt werden, wenn:
- die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
- ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Vereinigung der Grundstücke vorliegt.
- keine grundbuchrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Die Verschmelzung ist gebührenfrei, da durch Verschmelzungen die Anzahl der Flurstücke reduziert und die Führung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs vereinfacht wird.
Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.
Weiter können Sie sich auch an einen im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) wenden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Vermessung.
Keine
Gegen die Änderung der Daten im Liegenschaftskataster kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.
Vereinigungsantrag der Eigentümer
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken
Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link.
Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern.
Telefon: +49 (681) 9712-03 Fax: +49 (681) 9712-200
E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de
Die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
