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Durchführung einer Gebäudeeinmessung beantragen
Wurden Gebäude neu errichtet oder der Grundriss vorhandener Gebäude verändert, ist der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, die Einmessung der Veränderungen am Gebäudebestand auf seine Kosten bei einer Vermessungsstelle zu beantragen. Unterbleibt eine Antragstellung, kann das LVGL zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht eine Frist setzen.
Vor Baubeginn müssen gem. § 73 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) die Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). Die Einweisung , auch Absteckung genannt, soll sicherstellen, dass der Neubau gemäß den genehmigten Plänen und Vorschriften errichtet wird und insbesondere die Grenzabstände korrekt eingehalten werden. Damit dient die Absteckung auch dem Grenzfrieden.
Die Kosten für die Absteckung richten sich hierbei nach dem Zeitaufwand.
Der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster schafft Transparenz, Rechtssicherheit und ist Planungsgrundlage. Er ist ein zentrales Element für den rechtssicheren Umgang mit Grund und Boden in Deutschland.
Vermessungsanträge können von den Grundstückseigentümern oder ihren Bevollmächtigten (z. B. Architekt, Bauträger....) gestellt werden.
Gebäudeeinmessung/Absteckung
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 in der jeweils gültigen Fassung.
- Ausgefüllter Antrag
- Bei der Beantragung durch eine bevollmächtigte Person wird eine Vollmacht benötigt.
- Wenn ein Dritter die Gebühren tragen soll: Erklärung zur Kostenübernahme
Antragstellung; Einmessung von Amts wegen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers gem. § 15 Absatz. 2 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetzes (SVermKatG)
Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm).
Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.
Weiter können Sie sich auch an einen im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) wenden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Vermessung.
Keine
Klage gegen die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und den Gebührenbescheid beim Verwaltungsgericht des Saarlandes.
Keine
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link.
Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern
Telefon: +49 (681) 9712-03 Fax: +49 (681) 9712-200
E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de
Die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)
Gebäudeeinmessung/Absteckung
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 in der jeweils gültigen Fassung.
- Ausgefüllter Antrag
- Bei der Beantragung durch eine bevollmächtigte Person wird eine Vollmacht benötigt.
- Wenn ein Dritter die Gebühren tragen soll: Erklärung zur Kostenübernahme
Antragstellung; Einmessung von Amts wegen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers gem. § 15 Absatz. 2 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetzes (SVermKatG)
Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm).
Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.
Weiter können Sie sich auch an einen im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) wenden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Vermessung.
Keine
Klage gegen die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und den Gebührenbescheid beim Verwaltungsgericht des Saarlandes.
Keine
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link.
Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern
Telefon: +49 (681) 9712-03 Fax: +49 (681) 9712-200
E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de
Die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)
